© Michael Dietz März 2017
Protokoll einer Gerichtsverhandlung
Liste der Gegenbeweise
1. Wahr daß Zeugen des von Schönstädts Pitzen Wiese bekannt sey
2. Wahr daß eine Bach der Pitzen Grabe oder auch die Bracht
genant durch ??? Wiese fließe
3. Wahr daß vormals eine alte Wasserschleuse an diesem Bach
gestanden, aber
4. Wahr daß solche Schleuße auf des von
Schönstadts Grund und Bodens gestande, deswegen
5. Wahr daß das von Schönstädts Großvatter der ?
obervorsteher damahlen der alten Schleuße zur
Wässerung ?rit sich bedienet, mithin
6. Wahr, daß selbige eine Schönstädtische und nicht eine
Scholeysche Schleuse gewesen, wir dan
7. Wahr, daß von derselben Schleuse an über das von Schönstadts
Wiese hin, bis wo die Scholeysche Wiese angehet eine
große Distanz ist, und demnach
8. Wahr, wohl mehr den hundert Schritt die Scholeysche
Wiese von der Bach und der Schleuse
abgelegen, und also
9. Wahr, kein ohnpahsionierter und vernünftiger ?
sagen und glauben ?, daß die alte Schleuse eine Scholeysche
Schleuse gewesen sey, obwohlen
10. Wahr, es möglich seyn könne, daß der Scholeysche
Verwalter des? Übrigen Wassers, so von der Schönstadts
Wiese übergefloßen, sich ? zur
Wässerung mit bedient habe, wir dan
11. Wahr, daß bey Abschlagung des Wassers, ? von
des? von Schönstadts Wiese ? auch ? wohin
als auf Scholeysche Wiese laufen können
gleich wir nun
12. Wahr, daß die gegenwärtige Schleuse einige Schritt besser an
dem Bach hinaufwärts stehe, und
13. wahr, daß ebenfalls von der Schönstädter auf die Scholeysche
Wiese das Wasser bey deßen Abdämmung noch
laufen muß, also
14. wahr, daß die gegenwärtige Schleuse dem von Scholey
ebenson wenig an seiner Wässerung schädlich? oder zusonstigem
Nachteil dastehe als die alte gestanden,
mithin
15. wahr, daß das Fleckenbühliche bezeigen dieser Schleuse
wegen vor einer pure Mißgunst zu halten sey, derohalber
16. wahr. wan die von dem von Scholey angegebenen
Zeugen ein anderes aussagen, wi(e)der die Wahreit und
Gewissen zeugen müßen, wir dan auch
17. wahr, weilen in ? der Schönstädter Zeuge Johan
Jost Schmitt ein Schönstädter guth das ?guth
genannt in bestandt habe, und also dem Scholey verpflichtet
sey, über das dieser und Heinrich Schneider mit dem
Fleckenbühler Müller verschwägert seyn, also
18. wahr, daß er leichter? zu ?wachten, daß selbiger lieber sähe,
daß die gegenwärtige Schleuse ? hinweg wäre, damit
? Müller auch des Sontags mahlen könte,
wir aber ohne ?
19. wahr, daß diese Brüder von der alten Schleuse nichts
wissen, oder zeugen können, inderent
20. wahr, daß derselbe nicht aus Schönstadt bürgig, sondern
21. wahr, sich ? da bericht? die alte Schleuse nicht mehr in
brauchbarem Zustand gewesen ? Schönstadt sich dar?= Ver? V
obgleich
22.wahr, daß sich Zeuge in seiner Jugend in der Fleckenbühler
Mühle einige Zeit aufgehalten, jedoch
23. wahr, Zeuge einstmahlen gegen den von Schönstadt selb?
gesagt, daß er zwar die alte Schleuse in seiner Jugend noch ?
? gesehen, ob es aber eine Schönstädter oder Scholeysche
Schleuse gewesen, weiß er nicht, wir dan hier nach?
24. wahr, daß Johannes Bretthauer eben wenig gegen den
von Schönstadt nicht bestand zeugen könne, und
zwar aus seiner ?irsache, weilen
25. wahr, daß?re ein höchst ? und gehäßiges
Gemüth jederzeit bezeiget, als unter andere
26. wahr, daß er einstmahlen wegen des Stoppelhüdens
mit dem von Schönstadt ?vatter s?e? große Strittigkeiten
gehabt, und auf
27. wahr, daß er vor einigen Jahren als der Fleckenbühler
Verwalter, die Scholeyschen Hinter? zu sich berufen
die jetzige Schleuse über? haufen zu
lassen exprehse gesagt, wan die übrige Bauern ihre
folgen wolten, er den Anfang zum Abhauen machen
wolte, und
28. wahr, daß er dabey noch weiteres ?
? gegen den von Schönstadt geführt, und ?
solche bestanden, diesem allem noch dem
29. wahr, und hier aus offenbahr, daß er gegen den jetzigen
von Schönstadt ein feindseeliges Gemüth eben noch
hegen müße.
Benennung der Zeugen
1. Bernhard Schäfer von allen Artikeln
Gerichtsschöffe außer 22 und 23
2. Heinrich Maus von allen Artikeln
3. Heinrich Sch?ilde außer 22 und 23
4. Johan Jost Schmitt von Artikel 20 21 22 23
5. abc von Artikel 25 26 27 28 und 29
6. Heinrich Schneider von Artikel 20 und 21